Seit Dezember gilt in Marl das
Spielhallengesetz. Dort sind klare Regelungen über die Abstände enthalten. Die Bürgerinitiative Marl Hüls meint das zumindestens auf der Trogemannstr. in Marl Hüls der Abstand nicht gegeben ist.
Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist,
ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen); ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Die Spielhalle soll nicht in
räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand nach Satz 1 zu Grunde gelegt
werden.
Christian Thieme: Es geht uns
Menschen zu beschützen. Spielsucht kann Existenzen zerstören und führt zu sozialen Elend. Es geht es uns darum, unseren Stadtteil von den negativen Folgen dieser
Spielhallendichte zu befreien. Bisher konnte man oft nur über Veränderungssperren von Bebauungspläne versuchen, Neuansiedlungen zu verhindern. Nun kann die Verwaltung gegen Spielhallen
vorgehen. Das erwarten wir von der Stadt Marl. Der Wegfall von Einnahmen für die Stadtkasse ist für uns kein Grund das Gesetz in Marl nicht unverzuglich umzusetzen. Das Ortnungsamt und Gewerbeamt
muss endlich tätig werden.
Die Bürgerinitiative Marl Hüls kümmert
sich um alle Belange in Marl.
Sie ist basisdemokratisch und
parteiunabhängig organisiert.
(1) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz
1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient; Schank- und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen.
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle
bedürfen der Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag und nach diesem Gesetz. Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die Errichtung und der Betrieb den Zielen des § 1
Glücksspielstaatsvertrag zuwiderläuft, oder
2. die Einhaltung
a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3
Glücksspielstaatsvertrag,
b) des Internetverbots in § 4 Absatz 4
Glücksspielstaatsvertrag,
c) der Werbebeschränkungen nach § 5
Glücksspielstaatsvertrag,
d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6
Glücksspielstaatsvertrag oder
e) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken
nach § 7 Glücksspielstaatsvertrag
nicht sichergestellt ist.
Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Sie darf längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielvertrages nach § 35 Glücksspielstaatsvertrag erteilt werden.
(3) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die
in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen);
ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand nach Satz 1 zu Grunde gelegt werden. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung
der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand nach Satz 1, zweiter Halbsatz, und 2 abweichen. Bauplanungsrechtliche
Anforderungen bleiben unberührt.
(4) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine
Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen
werden.
(5) Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Absatzes
1 ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig.
(6) In einer Spielhalle im Sinne des Absatz 1
sind
1. der Abschluss von Lotterien und Wetten,
2. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von
technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie
3. Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 2 und Zahlungsvorgänge
im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummern 2, 4, 6, 9, 10 und 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 74 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung unzulässig.
Christian Thieme
thieme.christian@gmx.net